Präambel
Die Awareness Deutschland gGmbH will die Chancen der Früherkennung und die Aufklärung bei Krebserkrankungen, hier im Besonderen, aber für die Zukunft nicht ausschließend, von Brustkrebs und Prostatakrebs, der breiten Öffentlichkeit in Deutschland vermitteln und somit die individuelle Entscheidungsfindung möglicher Behandlungsschritte fördern. Weiterhin soll das bürgerliche Engagement durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden.
Firma, Sitz, Gegenstand
Die Gesellschaft führt die Firma:
Awareness Deutschland gemeinnützige GmbH
Sitz der Gesellschaft ist Würzburg
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 3), insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Früherkennung von und Eigenvorsorge vor Krebskrankheiten, sowie die Förderung bürgerlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 25), weiterhin die Förderung der Jugendhilfe (§ 52, Abs. 2 AO Nr. 4), die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 21 und der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf alle Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 13), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Zivilbeschädigte (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 10). Damit verbundene Ziele sind: Steigerung des Verständnisses und Erhöhung der Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für Betroffene und deren Umfeld bei Krebserkrankungen. Weiterhin pflegende Angehörige wahrzunehmen und das Selbsthilfepotenzial zu stärken.
Gemeinnützigkeit
Die Zweckverwirklichung wird insbesondere verwirklicht durch:
Deutschlandweite Aufklärungskampagne zum Thema Früherkennung / Eigenvorsorge bei Krebs.
Die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Krebskrankheiten für die breite Bevölkerung, interessierte Gruppen und Einzelpersonen. Die Verbreitung der Informationen erfolgt über Publikationen, (Magazine, Tageszeitungen) Social Media, Radio und TV in gesamt Deutschland und fördert somit das öffentliche Gesundheitswesen und die öfftentliche Gesundheitspflege. (§52, Abs. 2 AO Nr. 3)
Die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur regionalen und überregionalen Durchdringung der Bevölkerung zu den Chancen der Früherkennung bei Krebs, sowie die Unterstützung kleiner Ortsgruppen und Erfahrungsgruppen mit Informationsmaterial, Beratung und Vorträgen.
Die Nutzung aller Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, um für
die Ziele der Awareness (Pink und Blue Ribbon, Pink-Kids, Schleifenroute, Breastcare.App) zu werben und damit die Akzeptanz von Krebserkrankungen in der Gesellschaft (Bevölkerung) zu verbessern.
Die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe durch Installation, Umsetzung und Begleitung von Selbsthilfegruppen nach Krebs. (§52, Abs. 2 AO Nr. 25)
Die Förderung von Jugendlichen mit an Krebs erkrankter Eltern im
laufenden Projekt ,,PinkKids.de - von Jugendlichen fur Jugendliche" inkl. psychoonkologischer Betreuung, sowie der weitere Ausbau dieses Projektes. (§52, Abs. 2 AO Nr. 4)
Die Förderung sportlicher Betätigung als Einzelperson und in Gruppen durch das laufende, nationale Projekt schleifenroute.de um die hierin liegenden großen Chancen das individuelle Krebsrisiko zu senken zu nutzen. Regelmäßiger, moderater Sport senkt das individuelle Krebsrisiko um bis zu 25%. (§52, Abs. 2 AO Nr. 21 u §52, Abs. 2 AO Nr. 25)
Die Förderung zu den Chancen und Möglichkeiten der Früherkennung bei Krebskrankheiten für Menschen mit Migrationshintergrund in der jeweiligen Muttersprache mit dem Projekt: breastcare.app. (§52, Abs. 2 AO Nr. 10)
Die Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahme an Veranstaltungen und Events von Regionalverbänden, Gemeinden, Städten, Krebszentren und Ärzten mit Vorträgen und Informationsmaterial, sowie regelmäßige Umsetzung eigener Veranstaltungen und Workshops für Betroffene, deren Kinder und Angehörige.
Hauptzielgruppe sind nicht-betroffene Frauen (Prävention) und das Umfeld von Betroffenen, die einen Zugang zur Krankheit erhalten müssen, um die eigene Unsicherheit im Umgang mit erkrankten Personen abzubauen. Hierbei handelt es sich um Lebenspartner, Kinder, Verwandte, Freunde und Arbeitskollegen.
Die Gesellschaft finanziert sich überwiegend durch Spenden und Zuwendungen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft fördern.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft zugunsten der Begünstigten wird ausgeschlossen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig - auch hinsichtlich Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Kapitalrückzahlungen.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Hinsichtlich der Ergebnisverwendung gelten grundsätzlich ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen. Gewinne sind jedoch nicht auszuschütten, sondern ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Rücklagenbildung ist nur in den gemeinnützigkeitsunschädlichen Grenzen der §§ 58 Nr. 6, 7 AO zulässig.
Auch im Fall der Liquidation steht den Gesellschaftern kein Anteil am Liquidationserlös zu. Es gilt die oben getroffene Anfallsregelung. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keine Kapitalrückzahlungen.
Scheidet ein Gesellschafter aus - gleich aus welchem Grund und auf welche Weise - so ist keine Abfindung zu zahlen.
Die ordentliche Kündigung der Gesellschaft ohne wichtigen Grund wird ausgeschlossen.
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.